Obwohl das deutsche Datenschutzrecht einen guten Schutz der Verbraucher gewährleisten soll, wird deren Umsetzung von Unternehmen häufig gerne lax gehandhabt – bspw. durch eine schwammige und nicht rechtskonforme Einholung der Erlaubnis zur Datenverarbeitung nach §4a BDSG. Aufgrund des hohen Prozessrisikos unterlassen es Betroffene oft, dagegen auch zu klagen. Um diesen stumpfen Biss der gesetzlichen Grundlagen zu schärfen, beschloss der Bundestag gestern die Ausschussfassung einer entsprechenden Gesetzesänderung. Sie ermöglicht es nun auch Verbänden, gegen solche Verstöße zu klagen.

Hierfür wurde u. a. das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) entsprechend geändert. Damit wird das Datenschutzrecht in Deutschland etwas bissiger. Darauf haben sich insbesondere Unternehmen einzustellen. Es lohnt sich also, entsprechende Umsetzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen innerhalb des Unternehmens im Rahmen eines Datenschutzaudits auf den Prüfstand zu stellen. Missbrauch soll durch eine „Liste qualifizierter Einrichtungen“ beim Bundesamt für Justiz dadurch eingedämmt werden, dass nur diese (neben den Betroffenen) ein Recht „auf Unterlassung und Beseitigung“ haben.

Durch die Änderung des §2 Abs. 1, Satz 2 UKlaG wird es möglich, gegen den Inhaber eines Unternehmens einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs durchzusetzen, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens Zuwiderhandlungen begeht. Deshalb wird es immer wichtiger, in regelmäßigen Mitarbeiterschulungen das Wissen über die gesetzlichen Bestimmungen und deren innerbetriebliche Umsetzungen aufzuklären.